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1.2 Die Gutswirtschaft

Das Amt des Vogtes verband man in Dalenburg mit einem Lehngut, Leihegut, einen Benefizium. Diese deutsche Grundform der Landleihe konnte sich auf Lebenszeit beschränken oder bei Leistungen von Diensten vererben. Das Leihgut bekam der Vasall, Gefolgsmann zu seinem Unterhalt. Aus der Verbindung von Benefizialwesen und Vasallität entwickelte sich das Lehnswesen.

Als man nach dem Brande der Dalenburg im 14. Jahrhundert den Vogt nach Bostelwiebeck versetzte, verband man sein Amt mit dem des Forstherren. In dieser Zeit belehnte der Landesherr die Familie von Spörcken mit dem Gut.

Das lehnsrechtliche Verhältnis zum Landesherren gab dem Besitzer eines Lehen eine bevorzugte Stellung. Sie gewährte ihm u.a. Steuerfreiheit. Die regelmäßigen Abgaben fielen fort. Erst 1821 bezahlte das Gut monatlich 3 rth 19 ggr 10 Pf Grundsteuer und 2 ggr 1 Pf Häusersteuer. Dafür aber leistete der Lehngutsbesitzer persönlichen Kriegsdienst. Er war stimmberechtigt auf dem Ritter- und Landtag des Herzogtums Lüneburg und auf dem "Cantontag zu Lüchow". Aus der Belehnung mit Vogteirechten erwuchs die Patrimonialgerichtsbarkeit. Diese Gutsgerichtsbarkeit haftete am Besitz und ging bei einem Wechsel in die Hand des neuen Herren über. Im Dahlenburger Gebiet übte sie die Familie von Spörcken auf ihren Besitzungen aus.

Der Gerichtsherr unterhielt das Gericht auf seine Kosten und bezog die Gerichtseinnahmen. Die meisten deutschen Länder schafften diese Privatgerichtsbarkeit der Gutsherren seit der Mitte des 19. Jahrhunderts ab. Im Jahre 1877 beseitigte man die letzten Reste. Nach einer im Jahre 1822 erlassenen Patrimonialgerichtsordnung hob die Familie von Spörcken die Gerichtsbarkeit auf ihren Besitzungen auf. Gerichtsstand war bis 1848 Celle, später Bleckede.

Der Gotha-Adelskalender erwähnt einen Fredericus von Sporcke bereits 1308.

1530 verteilte Johann Spörcken die Güter Dalenburg, Süschendorf, Molzen und Langlingen. Dalenburg übernahm die jüngere Linie des Geschlechtes und 1808 die Süschendorfer Linie. Jost Sporke, wie der Name in der Urkunde geschrieben wurde, hatte den Herzögen Heinrich und Wilhelm den Jüngeren berichtet, daß ihm sein Vater den Hof zu Dalenburg zugedacht hätte, und er nun nicht wüßte, ob er ihn bei der Erbteilung erhalten würde. Der Hof war sehr baufällig und verfallen und Jost wollte ihn wieder aufbauen, ,,weil ehr aber nicht wissen mag, ob ime der hoff entlich, wen der mit seinen brüdern theilen wirdet, zufallen, und derhalben unsz underteiniglich ime unsern consent auff dasz, wasz ehr also an bemelten hoffe verbauen, wirdet zu geben ersucht hat. Dazs wir ime denselbigen hiermit gegeben haben und thun esz in Krafft dieses prieffs dergestalt, da sichs hernach zutrüge, das bemelter hoff zu Dalenburg Josten Sporken oder seinen erben vor seinem theil nicht gelassen wurde, und ehr oder sie denselbigen abdretten solten, so soll er solches zu thun nicht schuldig sein", antworteten die Herzöge und fügten sinngemäß hinzu, daß im Falle einer Abtretung des Dalenburger Hofes an den Bruder dieses alles ,,wasz ehr nutzliches und nottiges an de hoffe verbannet befunden wirdet, zur gepur erstattet alles getreulich und one geferde". (49)

Geschehen und geregelt am 25. Juli 1561 durch die Kanzlei der Herzöge. Zehn Jahre später gab Anna von der Wense, Witwe von Frantz Sporeken, die Erbteilung bekannt und verzichtete auf alle Ansprüche:

Die Tielenhufe betrug 28 Morgen. Um 1570 hatte ein ,,Hans Tile" das Amt des Vogtes verwaltet. Er trat 1568 als Zeuge auf in einem Grenzstreit zwischen der Pfarre und dem Gut Dalenburg. 1670 erwarb die Familie das ,,adelich freie landtagsfähige Gut Emmendorf" im Amt Medingen von denen von Bodenteich und Gut Wendewisch von denen von Schack. Es folgte der Erwerb anderer Güter mit Genehmigung des Landesherren, darunter Güter wie Bansen, Wulenberg und Brackede, die man nach ein oder zwei Generationen wieder veräußerte.

Um 1600 hatte man die Ländereien des wüsten Ortes Ostermoor nördlich von Horndorf an der Straße von Harmstorf nach Tosterglope mit dem Dorf Horndorf zum Gut Horndorf vereinigt.

Mit dem Gut Lüdersburg im Herzogtum Lauenburg, das 1775 erworben wurde, waren Fischereirechte in der Neetze verbunden, Jagdrechte im Amt Lüne und Bleckede und auf den eigenen Ländereien. Es handelte sich hier vorwiegend um die niedere Jagd, da die hohe Jagd dem Landesherrn vorbehalten war. Im Wiebeck, einem 4064 Morgen großen Waldgebiet, das die Herzöge Otto und Wilhelm 1430 von dem Geschlecht von Meding gekauft hatten und das Mast für 700 Schweine aus zehn Gemeinden bot, hatte neben den Dörfern auch das Gut Dalenburg die Berechtigung für Hut, Weide und Plaggenhieb.

Zur Hutung dienten im allgemeinen die mindenwertigen Weiden an den Waldrändern, während sich die Waldweide durch die ganze Forst erstreckte. Neben Bucheckern und Eicheln fraß das Vieh auch die jungen Triebe ab, so daß das Unterholz nicht aufkam. Der Forstherr achtete darauf, daß das Eichen- und Buchenoberholz möglichst alt wurde, um lange die Früchte zur Mast zu liefern. Er wachte über die Anpflanzungen von Eichen und Buchen und sorgte für deren Schutz. So schränkte er in jungen Beständen die Weide ein. Nach dem Anbau der Kartoffel verlor der Mastwald an Bedeutung.

Beim Plaggenhieb galt seine Aufmerksamkeit dem Schutz der Bäume und des Waldbodens, soweit man von einem Schutz reden konnte. Der zum Plaggenhieb Berechtigte hob -,,hieb-" den Erdboden mit Gras und seinem Wurzelgeflecht in großen Stücken, Plaggen genannt, heraus, um sie als Streu für das Vieh und schließlich als Düngung zu verwenden. Er zerstörte die Humusschicht des Waldbodens; der Förster paßte auf, daß die Interessenten zehn Fuß von den Bäumen entfernt ,,plaggten" und daß sie den Boden nach dem Plaggen ruhen ließen, bis er vernarbte. Dieses dauerte je nach der Bodenbeschaffenheit mehrere Jahre. Der Forstherr entschied über das neue Plaggen.

Auf dem Hölting, dem Holzgericht im Wiebeck, legte der Forstherr die Rechte und Pflichten der Beteiligten fest. Von der Tätigkeit dieses Holzgerichtes zeugen Briefe aus dem Jahre 1745 des Amtshauptmannes von Bleckede, des Försters und des Verwalters des Gutes Dalenburg.

Der Verwalter richtete einen Beschwerdebrief über den Förster an das Amt in Bleckede. Er klagte, daß dieser dem Spörckenschen Hofe das alte Recht des freien Plaggenhiebes verwehre. Er hätte für Plaggenhieb einen halben Taler zu Unrecht zahlen müssen. Da die Besitzer des Hofes, die Gebrüder Spörcken, zur Zeit im Kampf mit den Feinden lägen, fordere er an deren Stelle Gerechtigkeit. Das Amt holte den Bericht des Försters ein, der mitteilte, daß dem Gut Dalenburg ein freier Distrikt zum Plaggen zugewiesen wäre. Der Verwalter hätte jedoch außerhalb des angewiesenen Bezirks plaggen lassen. Das daraufhin zusammengetretene Holzgericht verurteilte den Verwalter zur Zahlung von drei guten Groschen (3 ggr). Da die Leute des Hofes viermal trotz Verwarnung die Grenze des angewiesenen Bereiches beim Plaggenhauen überschritten, betrug das Pfandgeld insgesamt 12 ggr, die der Förster kassierte. (54)

Die Ländereien des Gutes lagen mit denen der Bürger im Gemenge, und es verfügte über Anteile an einigen Gemeinweiden. Darüber hinaus besaß es Weiden, auf denen seine Hirten die eigenen Kühe und Schweine hüteten. Alle Landbesitzer mußten ihre Äcker nach der Ernte zum Abweiden freigeben. Diese gemeinsame Nutzung führte wohl oft zu Streitigkeiten. So beklagten sich die Bürger beim Amtshauptmann, daß der Junker das Brachland bestehen ließe, damit das Vieh der Leute nicht weiden könne. Durch Drohungen hielte er die Kuh- und Schweinehirten des Ortes von seinem Ackerland ab.

Er pfändete die Pferde des Bürgermeisters, weil sie ausgebrochen und auf den ,,Steinkamp" gelaufen wären, ohne jedoch Schaden anzurichten. Der Hofmeister hätte einen Ochsen aus der Herde des Dorfhirten genommen und Pfandgeld verlangt, während der Gutsherr den Bürgern das Recht verweigere, seine verirrten Tiere zu pfänden. Das Pfandrecht war eines der ältesten Rechte der Dörfer. Man wandte es häufig bei Versehen der Hirten an, und auch dem Gutsherren gegenüber setzten es die Gemeinden durch.

Andere Streitigkeiten entstanden, als Jobst von Spörcken Gräben für die Umrandung seiner Privatweiden von den Wiesen der Allmende abstechen ließ. In einem Streit zwischen dem Gut Dalenburg und dem Ort über Plaggenhieb und Allmende hatten 1568 die Herzöge Heinrich und Wilhelm der Jüngere von Braunschweig Lüneburg entschieden, daß die Herde der Familie von Spörcken auf zwei Wiesen hinter ihrem Hof allein weiden dürfe und ihnen die ,,Plag im Kalberlah", die ,,Spörcken Wiska" genannt, gehöre.

Durch die Feldmark, südlich der heutigen Bundesstraße 216, schlängelte sich der Weg nach Eimstorf-Lüneburg. Bei schlechter Witterung wateten die Bürger oft durch Wasser und Schlamm, so daß sie sich einen Weg bahnten über die angrenzenden Äcker, die sich in schmalen, parallel laufenden Streifen von der Straße zur Kalberlah hinzogen. Flurzwang und Flurordnung schrieben die Nutzung und die Arbeiten auf den Feldern vor. Deshalb versuchten die Bürger, die Ausbesserung des Weges genossenschaftlich zu regeln, wie sie es beim alten Herrn, Ernst von Spörcken, getan hatten. Gemäß Schreiben von Januar 1675 willigte Jobst von Spörcken nicht ein, und so liefen die Leute Gefahr, beim Betreten der Spörckenschen Flurstücke Pfand zu zahlen. Ähnlich erging es auch Reisenden aus Dannenberg und Hitzacker. Da das Pfandgeld 2 rth betrug, machten Durchfahrende große Umwege und kehrten nicht in Dalenburg ein. So beklagten sich die Bürger, daß dadurch ihre ,,Nahrung geschmälert" werde. Streitigkeiten dieser Art schlichtete der Amtshauptmann in Bleckede (55).

Da Mitglieder der Familie von Spörcken im 18. und 19. Jahrhundert oft höhere Staatsämter bekleideten, verpachteten sie ihre Ländereien.

Pachtvertrag von 1769:

,,Kund und zu wißen sey hiermit daß zwischen Sr. Hochwohlgeborenen, dem Herrn Obristen von Spörcken Erbherr auf Moltzen, Dahlenburg und Emmendorf an einen und Herrn Carl Heinrich Schultz am anderen Theile folgender Pacht-Contract wohlbedächtlich verabredet, beliebet und geschloßen worden.

I. Verpachtet vorwohlgenannter Herrn Obrister sein zu Dahlenburg belegenes adeliche Gut mit denen da zu gehörigen Gebäuden, jedoch außer der am Bruche stehenden neuen Scheure, wie auch außer der Stube und Kammer oben im Wohn Hause, ferner mit allen Ländereien und Wiesen Höfe und Garten, Weiden und allen Gerechtigkeiten an Herrn Carl Heinrich Schultz auf sechs nacheinanderfolgende Jahre und zwar von Michaelis dieses jetzt laufenden Jahres bis Michaelis 1775 gestalten den derselbe schon am 6ten vorigen Monats in den ruhigen Besitz aller und Jeder Pacht-Stücke gesetzt worden ist." (56)

In 13 Punkten legte man genau die Pachtbedingungen fest. Die Pacht betrug nach Punkt VI ein Hundert Reichstaler im Jahr ,,und zwar die eine Hälfte nemlich fünfzig rthl in guten alten Lüneburgschen, Sächsischen und Brandenburgischen 2/3 Stücken, die andere Hälfte von fünfzig rthl aber in Herrschaftlichen oder Caßen-Gelde alljährl. um Martini an den Herrn Verpächter oder dessen Bevollmächtigten ohn fehlbar zu bezahlen." (57)

In Punkt VIII ,,gelobet der Pächter, sorgfältig dahin zu sehen, daß das Vieh der Dahlenburger, Pferde, Horn-Vieh, Schweine, Schaafe und von anderer Art der Hud. und Weide im Felde wie auch denen Aeckern und Wiesen und anderen zum Gute gehörigen Grund-Stücken keinen Eintrag und Schaden thun, gestalten denn auch der Prediger und Voigt oder Bürgermeister des Orts selbst nicht befugt sind, dergleichen mit ihrem Viehe zu unternehmen, und wie der Pächter bloß unter des Herrn Verpächters Juris Diction stehet, auch das Königl. Churfürstl. Amt Bleckede auf dem adelichen Hofe zu Dahlenburg überall nicht zu befehlen oder zu verbieten hat." (58)

In Punkt XII verpflichtete sich der Bürge Johann Heinrich Bertram mit seinem Hab und Gut dem Verpächter Sicherheiten zur Einhaltung der Pachtbedingungen zu bieten. So unterzeichneten beide Parteien im November 1769 den Pachtvertrag.

Im 19. Jahrhundert, nach der Übernahme des Gutes durch die Süschendorfer Linie 1808, verpachtete die Familie Spörcken die Ländereien in D. an den Postspediteur Buhlert. Michaelis 1839 löste sie den Pachtvertrag und vergab die Ländereien einzeln an die Bürger Dahlenburgs. Die letzte Belehnung geschah im September 1838 durch König Ernst August von Hannover. Am 30.12.1840 fiel das Lehen gegen Bezahlung eines Allodifikationskapitals als Allodialbesitz (Eigentum) an die Familie.

Nach der Gemeinheitsteilung und der Verkoppelung der Dahlenburg Flur, gem. Rezeß vom 8.12.1847, bestand das ,,Rittergut Dahlenburg mit der Thielenhufe" aus folgenden Grundstücken:

1. Hof- und Gebäuderaum

 

- Morgen

85 Quadrat-Ruthen

 

2. Gärten

 

4 Morgen

-

 

3. Ackerland

 

213 Morgen

56 Quadrat-Ruthen

 

4. Wiesen

 

30 Morgen

119 Quadrat-Ruthen

 

5. Forsten

 

266 Morgen

109 Quadrat-Ruthen

 
 

Summa

516 Morgen

9 Quadrat-Ruthen

(59)

Der Gutshof, von einer Mauer mit Feldsteinen umrandet, lag dort, wo sich heute die Molkerei befindet. Der von lebenden Hecken eingefriedete Gutsgarten schloß den Hof der jetzigen Grundschule mit ein. Hof-, Gebäudefläche und Garten mit 44 Obstbäumen umfaßten 4 Morgen 85 Quadratruthen, und ,,72 laufende Ruthen Stacketterie" schützten die Anlage.

Das Wohnhaus mit einer Länge von 92 Fuß und einer Tiefe von 43 Fuß hatte man mit Fachwerk und Mauersteinen und mit einem Rohrdach versehen, im westlichen Giebel war neben einem Stall ein Scheuerraum vorhanden.

Das Stallgebäude aus Fachwerk, mit Mauersteinen und mit Rohr bedacht, war 45 Fuß lang und 14 Fuß tief. 1854 belief sich die Versicherungssumme auf 880 rth. Ein mit Feldsteinen ausgekleideter 10 Fuß tiefer Ziehbrunnen neben dem Wohnhaus spendete das Wasser für Mensch und Tier. 62 Korbweiden wuchsen auf den tiefer gelegenen Hofwiesen.

1840 verpachtete v. Spörcken Gebäude und Ländereien an folgende Interessenten:

Mit der Einzelverpachtung stiegen die Einnahmen des Gutes 1852 auf 824 rth 12 ggr im Jahr, während Buhlert bis 1839 jährlich 220 rth pro Jahr gemäß Pachtvertrag entrichtete. Außerdem mußte v. Spörcken nach Ablauf der Pachtzeit den Pächter für angewandte Investitionen an Bauten und Bodenverbesserungen mit 1898 rth 20 ggr entschädigen. Den Einnahmen des Gutes von 824 rth 12 ggr im Jahre 1852 standen Ausgaben von 196 rth 19 ggr 8 Pf gegenüber.

An kirchlichen Lasten leistete das Gut so viel wie 2 Dahlenburger Vollbürger. Die Familie v. Spörcken besaß Sitzrechte in der Kirche, die vom Vater auf den Sohn übergingen und ein Erbbegräbnis vor dem Altar. Hier ruhen noch heute Vorfahren des Geschlechts.

Die Pächterliste des Gutes weist 1862 folgende Pächter aus:

Am 1. Juli 1854 bezog das ,,Freiherrliche von Spörcken.sche Gut Dahlenburg" zwischen Michaelis und Martini noch folgende Geldgefälle:

Der Oberstallmeister und Oberst a. D. Friedrich von Spörcken, Celle, und Rittergutsbesitzer Werner Hermann von Spörcken, Lüdersburg, die gemeinschaftlich die Güter besaßen, errichteten in den Jahren 1854 bis 1856 gem. Modificationsgesetz vom 13.4.1836, bei dem Lehen in freies Eigentum umgewandelt wurde, durch Zahlung einer Abfindung an den Landesherren, ein Fideicommiß, damit der Familienbesitz ungeteilt dem Geschlecht erhalten bleiben sollte.

Der Brockhaus definiert in Bd. 4 S. 71 den Begriff: ,,Fideikommiß (von lat. fidei commissum ... zu treuen Händen belassen) eine Einrichtung des deutschen Rechtes, wonach ein Familienvermögen, meist Grundbesitz, ungeteilt in der Hand eines Familiengliedes blieb, der Inhaber in der Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen beschränkt war und nur den Ertrag des Vermögens zur freien Verfügung erhielt. Vollstreckung in das Vermögen wegen Schulden des Inhabers waren ausgeschlossen. Dadurch war die vermögensrechtliche Grundlage für eine Familie und ihre solziale Stellung gesichert."

Zu dem Grundbesitz gehörten zu diesem Zeitpunkt:

I

Rittergut Dahlenburg mit der s. g. Thielen Hufe

516 Mg

9 QRth

II

Rittergut Süschendorf

1016 Mg

49 QRth

III

Rittergut Molzen mit der Pertinenz Emmendorf

1088 Mg

111 QRth

IV

Rittergut Wendewisch

495 Mg

22 QRth

V

Rittergut Horndorf mit den Grundstücken bei Bleckede


1758 Mg


52 QRth

VI

Rittergut Lüdersburg mit Grevenhorn und Ahrensschulter


3843 Mg


30 QRth

Den gemeinschaftlichen Besitz hatte man ,,zur Vereinfachung der Verhältnisse" (61) dahingehend aufgeteilt, daß Werner H. v. Spörcken die Verwaltung von Lüdersburg und Wendewisch übernahm und Friedrich v. Spör cken die übrigen Güter, darunter Dahlenburg. Die Stiftung sah vor, daß jeweils nur der Erstgeborene in den Fideicommißhälften die Nachfolge antreten konnte und erst beim Erlöschen der ,,erstgeborenen Linie" der zweitgeborene Sohn und seine männlichen Nachkommen folgten. Falls einer der Stifter ohne männliche Erben verstarb, ging seine Hälfte des Besitzes an die Linie des Mitstifters. Beim ,,Erlöschen des Mannesstammes" bestimmte § 3 die ungeteilte Besitzübernahme durch die männlichen Nachkommen der verehelichten weiblichen Mitglieder der Familie. Nachgeborene Söhne des Fideicommißbesitzers erhielten nach dessen Tod von ihrem erstgeborenen Bruder Abfindungen in Form einer jährlichen Geldrente, die sich nach der Anzahl der Brüder richtete.

Ein Bruder bekam 800 Taler, bei geteiltem Besitz 600 Taler, während bei mehreren Brüdern sich die Summe verringerte. Bei 5 oder mehr Brüdern durfte die Gesamtsumme von 2000 Talern bzw. 1400 Talern nicht überschritten werden. Die Schwester fand der Erstgeborene beim getrennten Fideicommiß mit 1500 Taler, beim vereinten mit 2000 Taler ab. Bei mehreren Töchtern blieb die Gesamtsumme 7500 rth bzw. 10000 rth. Auch für die Witwe mußte der Erbe sorgen. Ihr Anteil von jährlich 600 rth bzw. 800 rth ermächtigte sie, standesgemäß zu leben, ohne einen Wohnsitz auf den Fideicommißgütern zu beanspruchen.

Nach der Taxierung der gesamten Besitzungen durch fach- und sachkundige Juristen teilte am 27. Juni 1856 das Königlich Hannoversche Justiz-Ministenum den Herren von Spörcken in Celle und Lüdersburg mit: ,,Des Königs Majestät hat geruht, den von Ihnen mit Ihren im Fürstentum Lüneburg belegenen Gütern errichtete Majoraten die Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen. Wir lassen Ihnen deshalb die Stiftungsurkunde mit der Königlichen Bestätigungsurkunde versehen hieneben zugehen, und soll die öffentliche Bekanntmachung erfolgen sobald die Eintragung der Majorate in die betreffenden Hypothekenbücher von Ihnen nachgewiesen sein wird." (62)

Am 5. Dezember 1856 verkündete dann nach Erledigung aller Formalitäten das Justizministerium, ,,daß die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung" erfolgt wäre.

Veräußerungen von Parzellen waren gemäß § 10 nur in Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn sich die Gelegenheit bot, ,,lästige" Ländereien abzustoßen und das Geld fïlr den Kauf eines besseren Grundstückes anzuwenden oder eine Parzelle gegen eine günstiger gelegene zu vertauschen. So verkaufte die Gutsverwaltung in Dahlenburg nach und nach ihre Ländereien u. a. für Siedlungszwecke, für den Bau der Kleinbahn Dahlenburg-Bleckede, für die Errichtung des Schulgebäudes und der Mollterei. Sie trug damit wesentlich zum wirtschaftlichen Ausbau Dahlenburgs bei.

Nach dem 1. Weltkrieg verordnete die Weimarer Verfassung in Art. 155 die Auflösung der Fideikommisse mit der Absicht, den Grundbesitz evtl. besser verteilen zu können. Das Reichsgesetz vom 6.7.1938 verfügte die Auflösung der noch bestehenden Fideikommisse und auch das Kontrollratsgesetz von 1945 bestätigte 1947 die Auflösung der Fideikommisse.

Neben der Familie von Spörcken besaß von Medingen Land in der Dahlenburger Feldmark ,,Schwendal".

Gut Horn

Das Geschlecht von Medingen, die Marschälle von Lüneburg waren, besaßen in der Vogtei eine Burg und Land in der Gemarkung Dahlenburgs.

Ritter Hermann von Meding gelobte am 10. Mai 1350 seine Burg zu brechen. ,,Ik Herman van Medinghe, Riddere, Bekenne openbare vor al den de dessen Bref fiet un horet lesen, dat ik mine Borgh to dem horne breken schal, wanne mine heren hertoge Otto un hertoge Wilhelm van Brunesw. und Luneborg Brodere de ersammen vorsten." (63)

Neben Gut Horn bewirtschaftete das Geschlecht den Meierhof in Dalenburg, den 1331 Knappe Ludolf von Brokehoved von Werner von Meding eingelöst hatte. Nach Brokehovedes Tod fiel der Hof zurück an den Landesherren, und wahrscheinlich erfolgte dann die Belehnung des Geschlechtes von Spörcken mit diesem Hof. (64)

Schon 1360 gehörte der wüste Ort Schwendal, den seine Bewohner aufgegeben hatten, denen von Meding. Dieses Land, ca. 60 Morgen, übernahm nach der Aufgabe von Gut Horn, die Familie von Meding, Schnellenberg.

1376 setzte sich nach Borstelmann der Horner Besitz aus drei Landgütern zusammen. Nach dem Geschlecht von Medingen folgte das von Reinstorf, dann das von Wrestedt und 1461 das von Hitzacker.

Von 1583-1811 saß das Geschlecht von Grote auf Gut Horn, 1811 kaufte es Joachim Christoph Burmester. Eine Lehnsurkunde, ausgestellt von Christian Ludwig von Plate, Landschaftsdirektor des Fürstentums Lüneburg und Herr des Hauses St. Michael, dokumentierte den Kauf.

Das Michaeliskloster in Lüneburg verfügte über ausgedehnte Ländereien, die von Lehnsmännern verwaltet wurden, wie auch Gut Horn:

,,Wir Christian Ludwig von Gottes Gnaden erwählter und confirmirter Landschaftsdirector des Fürstenthums und Herr vom Hause St. Michaelis in Lüneburg urkunden und bekennen hirmit für Uns und Unsere Nachkommen an der Abtei, daß Wir, nach erfolgter und von Uns genehmigter Lehns-Resutation der Freiherrlich Groteschen Familie aufs neue belehnt und angesehen haben, den ehr-und achtbaren Joachim Christoph Burmester zu Horn, in gesammter Hand mit seinen Brüdern Johann Peter und Johann Matthäus Burmester, und ihre ehelichen Mannes Lehnserben, um der getreuen Dienste willen, welche sie Uns und dem Kloster St. Michaelis hinführo zu thun und zu leisten zugesagt, mit dem Dorfe Horn, vor Dalenburg belegen, zehntfrei, mit Gerichte und Rechte, sähest und findest, in Hals und Hand und aller Herrlichkeit, nichts ausbeschieden, im Holze, Wischen, Wasser, Haide, Weide, Land und Sande, wie es in Gränzen und Feldmarken begriffen und mit sothanem Gute, als dazu gehörig ist, auch mit der Schafweide, Haide und Streuung vor dem Wiebecke, als solches Unsere Antecessores von dem Durchlauchtigsten Hochgeborenen Fïlrsten und Herrn, Herrn Wilhelm dem Jüngeren, Herzogen zu Braunschweig und Lüneburg christmilder Gedächtniß, erlanget und Wir ferner bis dato gernhig erhalten belehnet haben und belehnen ihn und seine Mannes-Leibes Erben und mitbelehnte Brüder, damit wissendlich, nichts ausbeschieden, in Kraft dieses Brief, in aller Maaße, als solches Lehngut die von Reinstorff und nach deren Abseerben die Wrehsteden, dann auch die von Hitzacker, von vielen undenklichen Jahren von Unsern Iöblichen Vorfahren zu Lehn gehabt haben, letzlich aber Er, Joachim Christoph Burmester solches von den Freiherren Groten Käuflich an sich gebracht hat. Und Wir und Unsere Nachkommen an der Abtei wollen und sollen gedachten Joachim Christoph Burmester dessen mitbeschriebenen Brüdern und ihren männlichen Leibes-Lehnserben, gedachter Güter und Zubehörs Herren und Wehrende seyn, so oft ihm und seinen Mitbenannten solches behuf seyn wird und Er und für solches von Uns und Unsern Nachkommen heischen werden. Urkundlich unter dem Lehnssiegel und Unseren eigenhändigen Unterschrift. So geschehen zu Lüneburg, auf der Abtei St. Michaelis, am 30ten August, Eintausendachthundert und drei und zwanzig. Christian Ludwig von Plate." (65)

Nach dem Tode von Plates stellte der Nachfolger Ludwig Ernst August von der Wense am 28. September 1837 eine neue Lehnsurkunde aus. Nach Ablösung der Gefälle ging das Lehngut in Eigentum über. J. Chr. Burmester, geb. 1776, gest. 1855, verheiratet mit Marie Plette, übergab das Gut seinem Sohn Carl, geb. 1820, der Auguste Buhlert heiratete. Als ausgebildeter Landwirt beriet er bäuerliche Betriebe in der Nachbarschaft in Wirtschaftsfragen. So liegt von ihm eine genaue Planung für den Rabelerschen Hof in Quickborn von 1855 vor. Sohn Karl Burmester, geb. 1859, königlicher Ökonomierat und Vizepräsident der Landwirtschaftskammer in Hannover, verheiratet mit Ida Kröner, übernahm nach dem Tod des Vaters 1889 das Gut, zu dem auch Land in der Gemarkung Dahlenburg gehörte. Als er 1927 starb, verzichtete der Erbe Dr. med. Victor Burmester zugunsten seines Bruders Richard auf den Besitz, den dieser bis zu seinem Tode 1971 leitete.

Als Gründer und 1. Vorsitzender des Landvolkverbandes von 1946 - 1953 setzte er sich für die Belange der Landwirte ein. Für seine besonderen Verdienste verlieh ihm der Bundespräsident am 19.12.1956 das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse am Bande. Während seiner Wirtschaftsführung erließ die Bundesregierung am 10.8.1949 das Gesetz ,,zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft". ,,Lastenausgleich ist der Versuch einer wirtschaftlich tragbaren Schadensteilung zwischen den durch Kriegs- und Nachkriegsereignisse in Vermögen oder wirtschaftlicher Stellung hart getroffenen und denen, die ihren Besitzstand ganz oder teilweise bewahrt haben." (Brockhaus Bd. 7 S. 86) Landwirte konnten durch ,,Veräußerung oder Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke an Heimatvertriebene" ihren Lastenausgleich leisten. In diesem Zusammenhang trat Richard Burmester 1953 60 Morgen an Wilhelm Glinka, einem aus Ostpreußen vertriebenen Bauern ab.

Nach dem Tode Richard Burmesters erbte das Gut sein Neffe Joachim-Christoph Burmester, verheiratet mit Anneliese Schulz aus Westergellersen.

J. Chr. Burmester hat sich auf den Anbau von Saatzuchtgetreide spezialisiert. Er wird seine Land- und Forstwirtschaft, die 177 Jahre in der Hand der Familie ist, und die er auf 286 ha aufgestockt hat, einst seinem Sohn Carl-Christoph übergeben.

Kloster Medingen besaß gem. Rezeß von 1847 44 Morgen 26,8 Quadratruthen in der Dahlenburger Feldmark. Heute verwaltet die Klosterkammer Hannover die Besitzungen der ehemaligen Klöster Niedersachsens. Sie hat z.B. in Dahlenburg Bauland auf Erbpacht vergeben. Die Erbpacht währt 99 Jahre. Die Einnahmen, das Vermögen der Klosterkammer, steht kulturellen Zwecken zur Verfügung, z.B. Kirchen, Schulen und Landesuniversitäten. So stiftete z.B. die Klosterkammer der Schule in Dahlenburg 2 Fernsehapparate zum Empfang des Schulfernsehens.

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