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1.1.3 Dahlenburg wird Stadt

1.1.3.1 Verleihung der Stadtrechte

1289 verlieh der Herzog dem Ort das Stadtrecht, das 500 Jahre später Georg III., König von Großbritannien und Churfürst von Hannover am 24. Juni 1789 erneut bestätigte.

Die Urkunden befanden sich 1873 noch im Ratsarchiv und Lehrer Buck notierte in diesem Jahr die in Lateinisch abgefaßte Urkunde von 1289 in der Schulchronik.

,,Des Fleckens Privilegien

Von Gottes Gnaden Otto Herzog von Braunschweig

Allen auf alle Zeit. Damit nichts sei, was dem Gedächtnis der Menschen wegen der Veränderlichkeit der Zeit entschwindet; außer daß unsere Handlung, der Erinnerung der Zukünftigen würdig, auf Grund der Schreiber oder Zeugen bestärkt werde, pflegen wir zur Vorsicht die Schriften zu prüfen, von nun an ist, was das Zeitalter vorausnehmend hören möge, und das Zukünftige stärker einsehen und erkennen möge, daß wir allen Bleibenden in unserer Stadt (civitate) Dalenburg das Bürgerrecht geben wie es in den Städten beachtet zu werden üblich ist, darüber hinaus gestehen wir ihnen alle jene Recht zu, die wir bewilligend an unseren Bürgern von Lüneburg unterscheidend wahrnehmen. Damit dieses unser Geschenk unverletzlich die Kraft habe, von keinem unserer Nachkommen ungültig gemacht zu werden oder das vorliegende Blatt, von nun an schriftlich ausgefertigt, verändert zu werden, ordnen wir an, daß es zur Vorsicht durch unser Siegel gefestigt wird; dieser Sache Zeugen sind: Graf Friedrich von Kirchberge, Eckbeque von Aschburg, Boldwin von Blanckenborg, Hermann Kibe, Heinrich von Grabow, Thidericius von Comene Degebandus, unser Advocat Antonius, dessen Bruder Burghard von Ferken, Ludolf und Konrad von Grabow und andere mehr. Gegeben im Jahre der Fleischwerdung des Herrn 1289 nach der Auferstehung des Herrn.

Dalenburg zählte zur Münze Lüneburg. 1293 kaufte Lüneburg das Münzrecht von Herzog Otto. Zur Kaufsumme trugen neben den Lüneburger Bürgern auch die "Landeingesessen" bei, also auch Dalenburg.

Handschriftliche Quellen, z. B. Kämmereiakten von Dalenburg, notierten als Münzen hauptsächlich den Schilling (S) und den Reichstaler (rth), den Guten Groschen (ggr) und den Pfennig (Pf oder ch).

Wert der Münzen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts:

Als Rathaus diente das heutige Hoyersche Haus am Markt, das 1783 verkauft wurde und lange Jahre der Familie Hartmann, später dem Tischler K. Euler, dann Kaufmann Kamin und schließlich Dr. Dietz gehörte.

Im Ratskeller des Hauses, später in einer Stube, tagte der Rat und beriet bei Kerzenlicht Angelegenheiten der Bürger und des Ortes, wie z. B. über Entlassungen von Handwerkern, Erhebung von Steuern, Erwerbung des Schankrechtes oder Schlichten bei Streitereien in Ehe- und Erbsachen usw..

Beim Siegeln von Urkunden benutzte der Bürgermeister im 17. Jahrhundert nach Dr. Schnath Oblatensiegel.

,,Am 29.12.1945 hatte das von der Militärregierung ernannte Gemeindekomitee beschlossen, das z. Zt. von ihnen venwendete Wappenbild mit den langen nach oben spitz zugehenden Türmen umzuändern. Daraufhin wurde der Gemeinde am 12.4.1946 vom damaligen Oberpräsidenten der Provinz Hannover das Recht zur Führung dieses Wappens verliehen," der Oberkreisdirektor.

1947 gab Bürgermeister Prestin zu bedenken, daß ,,dieses Wappen aber nicht der Tradition der Gemeinde" entspreche. So beantragte die Gemeinde am 2.8.1947 die "Änderung des Ortswappens" zu genehmigen ,,und der Fleckensgemeinde Dahlenburg die Führung des Gemeindesiegels um 1630 zu gestatten." Man führte das Wappen an, das Prof. Otto Hupp in seinem Wappenwerk beschrieb.

,,Im schwarzen mit silbernen Rosen bestreuten Felde auf grünem Boden drei verschieden gestaltete Türme nebeneinander, unten kauert ein natürlicher (goldener) Löwe. So das sigillum opidis dalenborg, das um 1500 geschnitten sein dürfte."

Der Ort erhielt die Genehmigung und führt seither dieses Siegel.

Im Urkundenbuch des Klosters St. Michaelis zu Lüneburg von 1861 fand ich ein Siegel von 1395 und zwar unter der Urkunde 592.

In dieser Urkunde bezeugten die Ratsherren Tydemann Bertoldes und Ludeke Reejeger zu Dahlenburg am 14.8.1395 "daß der verstorbene Gevehard Sommer den Hof Scharnhop (im K. Wendhaus A. Meding) der Kirche.. in Dalenburg geschenkt hat ,,dat Gheuard sommer seligher dechtnisse redeliken dorch got vor syne zele ghaf in dat godeshus to dalenborg den hoff den he hadde to scharnhope myt sodanner tobehoringe alze he dar ane hadde na utwisinghe des breues de eme dar up gegbeuen was unde des to ener beteren dechtnisse so hebbe wy dessen ieghenwardighen breff myt unses wikbeldes Inghesegel beseghelt laten. de gheuen is na godes bord drytteinhundert iar. dar na in deme viff unde neghentigesten iare an unser leuen vrowen auende der hemmeluart."

   

Das Domstift in Lübeck kaufte am 1. Aug. 1289 für 800 Mark Lüb. von Herzog Otto von Braunschweig und Lüneburg vier Wispel Sülzrente der Sülzhäuser Bernendinge und Mimminge. Es bürgten 24 Ritter sowie Räte und Bürger aus mehreren Städten, darunter Dalenborch.

1320 beklagten sich Dalenburger über Raubzüge und Überfälle auf freier Straße des Untervogtes aus Bleckede ,,Koneke Vodote".

Am 9. Dezember 1355 gelobte Herzog Ludwig von Braunschweig, daß falls beim Tode Herzog Wilhelm von Braunschweigs keine rechten Erben vorhanden wären, daß er den Äbten, Rittern und Städten Saline und Münze in Lüneburg im Wechsel vermache und u. a. ,,...un den Wikbelde Winsen, Dalenborch un bleckede," (6)

Vor 633 Jahren, 66 Jahre nach der Verleihung der Stadtrechte 1289 bezeichnete man Dalenburg bereits als Wikbelde, als Flecken, weil es wahrscheinlich seine Bedeutung nach dem Brande der Burg, dem zeitweiligen Sitz der Herzöge, und der Verlagerung des Vogtamtes verloren hatte.

Die Bürger fanden sich nicht ab mit ihrem neuen Herren, dem Vogt von Bleckede. Es gab häufig Reibereien. So beschwerte sich der Vogt Jürgen Bodenstede, daß die Bürger von Dalenburg ,,allerleyge Korn hedden behalven" und diese versicherten wiederum, daß sie nur normale Vorräte, die sie zum Leben benötigten, behalten hätten.

Dagegen beklagten sich 1370 Bürgermeister und Rat über Jürgen Bodenstede und seinen Untervogt Koneke Vodote, die es nicht verhindern, daß Bürger am hellen Tage auf freier Straße überfallen, beraubt und blutig geschlagen werden.

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