
Über den Fleckendiener zu Dahlenburg:
(Auszug aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Karlheinz Genzel, Nahrendorf) (8)
Der Fleckendiener war mit Sicherheit eine Institution wie der Magistrat oder die Bürgervorsteher. Nachrichtlich erschien er nur in den Urkunden, wenn es um die Besoldung ging und die entsprechenden Auseinandersetzungen. Der Dahlenburger ,,Rathsdiener, Stadtknecht oder Polizeydiener" war zugleich aber auch Feldpfänder, eine Tätigkeit, die auch vom Amt Bleckede genehmigt werden mußte.
Laut einer Aufstellung von 1737 wird gesagt, was ein ,,Raths-Diener" bekommen würde, wenn man einen hätte:
,,Mann hätte zu Dahlenburg einen Raths Diener nöthig, welcher zugleich nachtwächter auch Feldpfänder dienst zu verrichten und davor zu genießen hätte: freye wohnung, dabey jährlich 1 Baum zur feuerung und einen guten kohl garden
nachtwächter Lohn |
4 Rtr |
- ggr |
- Pfg |
wahrlohn |
6 |
- |
- |
den baum zu schließen |
1 |
- |
- |
vor Schuhe |
1 |
- |
- |
Servis |
- |
12 |
- |
Contribut |
- |
18 |
- |
Schatz |
- |
4 |
6 |
Accise |
- |
18 |
- |
65 haußbacken brodt u. würste |
6 |
18 |
- |
noch von harmdorf 24 bunde |
1 |
- |
- |
von Dahlem 14 bunde |
- |
14 |
- |
von buenedorf u. quikborn |
- |
10 |
- |
wenn ein bürgersohn die burgschaft gewinnt 1 ggr ...) |
- |
10 |
- |
ein ausländischer 3ggr ...) |
6 |
- |
- |
Pfande geld rechne zu |
3 |
- |
- |
37 Rtr |
8 ggr |
6 Pfg | |
dazu auf der weyde | |||
Aus dieser Zeit liegt auch der Amtseid für einen Fleckendiener vor; in Dahlenburg damals auch Polizeidiener genannt.
Eid eines Polizeidieners.
,,Ihr sollet geloben und swören einen Eyd zu Gott und auf sein heiliges Wort daß ihr bey dem euch anvertrauten policeydiener dienste im Flecken Dahlenburg allen gebührenden fleiß bezeigen, der euch schriftlich zu ertheilenden Instruction gewißenhaft genau folgen, auch auf alle und jede wieder die Policey und andre dahin gehörige Verordnungen laufender Verbrechen fleißig Acht haben, und wenn dergleichen vorfallen sollten, solche dem Bürgermeister sofort anzuzeigen, darunter nie einander nachsehen, und das nicht unterlaßen wegen Gabe, Geschenk, Nutzen, Gunst, oder befürchteten Ungunst, Freundschaft, oder wie das Menschen Sinne erdenken mögten; sondern auch in allem solcher gestalt aufrichtig verhalten wollet, wie einem treuen, ehrlichen Policeydiener wohl anstehet eignet und gebühret. So wahr euch Gott helfe und sein heiliges Wort."
Immerhin lag eine genaue Dienstanweisung für den Fleckendiener Dahlenburgs vor, so daß man seine damaligen Aufgaben nachvollziehen kann:
,,Instruktion für den Fleckendiener in Dahlenburg
1. Der Fleckendiener hat dem ihm vorgesetzten Königlichen Amte Bleckede und dem Fleckenmagistrate in Dahlenburg den schuldigen Gehorsam zu leisten und die gebührende Achtung zu bezeigen, deren Befehlen und Anordnungen getreuliche auszurichten und den Fleckensbürgern bekannt zu machen.
2. Derselbe hat sich täglich oder, wenn es sonst verlangt wird, bei dem Bürgermeister einzufinden, um dessen Befehle und Aufträge entgegenzunehmen, die Aufwartung bei den Magistrats Sitzungen zu versehen und die ihm aufgetragenen Vorladungen, Insinuationen, Anmahnungen, Einpfändungen, Executionen und Gelderhebungen ohne Ansehen der Person, gegen ihm zugebilligt werdende Gebühr ohne Aufschub vorzunehmen, so wie Inventarisierungen, öffentlichen Versteigerungen und Verkäufen; auch bei Haussuchungen gegen die in der Untergerichts-Sportelntaxe ausgesetzte Gebühr die verlangte Hilfe zu leisten.
3. Derselbe hat alle Frevel und Verbrechen zu verhüten, begangene aber ohne Ansehen der Person, dem Fleckensmagistrate anzuzeigen und zu dem Ende besonders auf die wider die Polizey- und andere dahin gehörige Verordnungen, namentlich gegen die Paß- und Vagabunden-, Feier- und Sabbaths-Verordnungen laufende Vergehen fleißig zu achten, besonders die Wirtshäuser des öfteren regelmäßig aber an Sonn- und Festtagen zu visitiren; die nach 10 Uhr abends darin betroffenen Gäste zum Nachhausegehen aufzufordern und die Säumigen entweder sofort oder Tags darauf dem Bürgermeister namhaft zu machen.
4. Der Polizeydiener hat dagegen überall kein Strafrecht; daher er auch Arrestationen von Personen nicht ohne Autorisation des Fleckensmagistrats vornehmen darf und unbefugt ist, Personen, deren Arrestation, der allgemeinen Sicherheit wegen nöthig scheint dem Bürgermeister oder in dessen Abwesenheit dem Rathmanne zur weiteren Verfügung vorzuführen.
5. Wenn von Seiten der Fleckensvorsteher der Bürgerschaft etwas bekannt zu machen oder deren Zusammen Berufung nöthig ist, hat derselbe auch deren Anordnungen zu genügen.
6. Derselbe hat die Dienstbriefe, welche von Seiten des Fleckensmagistrats an das Königl. Amt Bleckede gelangen sollen, durch Reiheboten zu besorgen und die zum Briefetragen verpflichteten dazu ordnungsmäßig und der Reihe nach zu bestellen und darüber ein genaues Verzeichnis zu führen. Gleichzeitig liegt demselben auch die Bestellung sämtlicher in Fleckens-Angelegenheiten verbraucht und angestellt werdende Dienste, worüber von dem Rathmann ein Verzeichnis geführt wird."
1738 muß Dahlenburg wieder einen gehabt haben, denn über diesen Stadtknecht kamen laufend Beschwerden vom Pastor wie auch vom Magistrat. Die Bürger Dahlenburgs waren aber scheinbar zufrieden mit ihm, denn in den Akten wurde sogar von einer ,,rebellion" gesprochen, als man ihn ablösen wollte.
Bereits 1733 begann ein erheblicher Streit um den Fleckendiener von Dahlenburg, der zugleich auch noch ,,Baumschließer" war und sich nebenbei weitere Einkünfte sicherte. Er war als sogenannter Stadtknecht und Baumschließer Bewohner der Stadtknechtskate am ,,Dahlenburger Tor", das heute abgerissene kleine Haus an der Neetze-Brücke. Dort war zugleich der Schlagbaum, der normal geschlossen gehalten wurde, vor allem nachts. Jeder, der passieren wollte, mußte das Dammgeld (Wegegeld) bezahlen, eine herrschaftliche Gebühr für die ,,Benutzung der Heerstraße". Für diese amtliche Tätigkeit bekam der Stadtknecht 1 Rtr pro Jahr. Nebenbei lief als reine Dahlenburger Einnahme der ,,Impost", eine zusätzliche Gebühr für das Passieren, die aber seltsamerweise nur die Bewohner bezahlen mußten, die zum Amt Bleckede gehörten. Wer passieren wollte, mußte zum Bürgermeister gehen, um sich dort, natürlich gegen Bezahlung, einen Passierzettel ausstellen zu lassen. Bei Vorlage desselben beim Baumschließer ließ er ihn durch.
Sicherlich, schon aus alten Zeiten, hatte sich eine Sitte eingebürgert, die allen Interessen gerecht wurde:
Alle Bauern und Bürger, die aus irgend einem Grund oder ,,mit Korn, Appel, Birn, Kartoffeln und Hotz" nach Lüneburg wollten und nachts durchmußten, gaben freiwillig dem Stadtknecht ein Brot und eine Wurst, die Dahlemer, Quickborner und Harmstorfer Bauern Bunde Roggen für das nächtliche Öffnen des Schlagbaumes, ohne daß sie erst einen Passierschein vom Bürgermeister holen mußten. Der Impost wurde anstandslos bezahlt. Diese freiwillige Abgabe an den Fleckendiener leisteten auch alle Bauern und Bürger, die nicht zum Amte Bleckede gehörten, also auch die Untertanen der Ämter Garze und Dannenberg.
Selbst in den Lohnaufstellungen für den Fleckendiener zu Dahlenburg nach dem 30-jährigen Krieg waren diese Einnahmen fest als Gehalt eingeplant und mitberechnet. Auch der Vogt Steinfeld berichtete am 13.6.1733 an das Amt Bleckede, daß diese Accidencien seit alters Bestandteil des Lohnes des Fleckendieners und Stadtknechtes wären, aber nicht in der Fleckensrechnung ausgewiesen, da es eine freiwillige Abgabe der Bürger und Bauern sei für das nächtliche Öffnen des Schlagbaumes.
Der Bürgermeister von Dahlenburg, Hartwig Schwerin, beschwerte sich nämlich beim Amt darüber, daß der Fleckendiener und zugleich Baumschließer so viele Brote und Würste erhielt, was durch nichts belegt sei. Er hatte den Verdacht, daß da etwas aus seiner ,,Competenz herauslief und damit nicht in seiner Controlle war". Nach allem muß es bei dieser Regelung geblieben sein, denn 1737 waren die freiwilligen Abgaben unverändert Bestandteil des Lohnes und auch zumindest bis zur Jahrhundertwende Ende 1900 auch noch von allen Bauern ostwärts und nördlich Dahlenburgs bezahlt worden.
1814 ... das Amt des Polizeidieners und Feldpfänders war noch in einer Hand. Der Pastor berichtete an das Amt Bleckede, der Mann sei untragbar und müsse abgelöst werden. Sichtlich ist das auch geschehen, denn am 24.8.1815 berichtete Vogt Buhlert an das Amt: die Wiederbesetzung des Postens sei erforderlich, er fände bloß niemanden dafür. ,,Alte abgestumpfte Soldaten" seien untauglich, brauchbare Unteroffiziere seien noch alle Soldaten, Tagelöhner einstellen empfehle sich nicht, da sie zu viel gemeinsam mit den Bürgern hätten, mit ihnen trinken und sie bei allen möglichen Anlässen dann nicht in Strafe nehmen könnten.
Vogt Buhlert fand am 15.3.1815 den Invaliden Franz Friedrich Schenk, ehem. Soldat aus Thondorf, bereit, den Posten des Polizeidieners und Feldpfänders zu übernehmen. Ihm wurden freie Wohnung und 40 rth Einkommen insgesamt zugesagt. Das Amt stimmte zu, vereidigte Schenk am 4.4.1815 und ordnete gleichzeitig an, daß Schenks Geld zur Hälfte aus der ,,Cämmerei-Casse" und zur anderen Hälfte als Bürgerumlage aufzubringen sei: 12 ggr für Vollbürger, 6 ggr für Halbürger.
Es ging nicht lange gut. Am 10.10.1816 beschwerten sich als Vertreter der Bürger die ,,4 Männer", Schenk, Voigts, Steinfeld und Wickstrumpf, beim Amt über diesen Polizeidiener und stellten Antrag auf sofortige Kündigung, wegen Vernachlässigung seiner Pflichten. Vogt und Bürgermeister Buhlert berichtete jedoch am 13.11.1816 an das Amt Bleckede: Die Beschwerde der Bürgervorsteher sei übertrieben und nahm Schenk in Schutz. Ein längerer Schriftwechsel zwischen Amt und Flecken folgte. Letztlich bat Bürgermeister Buhlert das Amt, da es Schenk eingesetzt und vereidigt habe, um Entscheidung. Inzwischen weigerten sich die Bürger, auf Betreiben der Vorsteher, bereits seit 1 1/2 Jahren, dem Polizeidiener sein Gehalt zu geben. Nun begann ein jahrelanger Rechtsstreit ....
30.5.1817 Schenk beschwerte sich beim Amt, daß er seit 2 Jahren keine Gelder erhalten habe.
3.6.1817 erhielt der Vogt Rantzau von Barskamp vom Amt den Befehl, den Dahlenburger Vogt Buhlert per Execution zu zwingen, die Hälfte des Gehaltes an Schenk aus der ,,Cämmerei-Casse" zu zahlen und gleichfalls die andere Hälfte von den Bürgern einzuziehen.
19.6.1817 Vogt Ranzau an Amt: Vogt Buhlert weigere sich zu zahlen, in der Kasse sei kein Geld, ebenfalls weigerten sich der Pastor und der Pächter Rose zu zahlen.
8.7.1818 Die 4 Bürgervorsteher verlangten vom Amt die sofortige Entlassung Schenks, da Schenk jetzt völlig unbrauchbar sei.
Mitte 1820 Schenk beantragte beim Amt Bleckede seinen rückständigen Lohn von 127 rth für ihn einziehen zu lassen.
30.1.1821 Vogt Becker dazu an das Amt: Schenk müßte beweisen, daß er das Geld noch zu bekommen habe. Schenk, bereits 1816 seines Postens entsetzt, hätte seinen Lohn erhalten.
22.2.1821 Amt an Vogt Becker: Schenk müßte beweisen, daß er das Geld noch zu bekommen habe. Ein Vergleich sollte versucht werden.
4.7.1821 verklagte Schenk, - Polizei-Diener und Feldhüter von Dahlenburg und Feldhüter von Dahlem, inzwischen auch Fleckendiener und Nachtwächter von Dahlenburg, den Magistrat und die Bürgerschaft von Dahlenburg auf Auszahlung seines Gehaltes, da er auch noch als Stadtknecht zugleich Baumschließer am Dahlenburger Tor war.
24.1.1822 Verhandlung aller Beteiligten zur Klärung der Angelegenheit beim Amt Bleckede.
Ergebnis:
1. Schenk war voll bezahlt worden, er bestätigte es.
2. Schenk wurde nachweislich Ostern 1817 seines Amtes enthoben.
3. Da die ,,Cämmerei-Casse" keinen Nachweis geführt hatte, mußte sie ihren Hälften-Anteil noch bezahlen, 46 rth.
4. Schenks Forderung auf 127 rth war falsch, Schenk mußte deshalb allen Beteiligten die Wegekosten bezahlen.
Die Streitigkeiten nahmen kein Ende, da Schenk wohl formal entlassen war, die Kündigung aber nicht zur Ausführung kam.
21.1.1833 Das Amt stellte mit Erstaunen fest, daß Schenk immer noch Polizeidiener, Feldpfänder und nun auch noch Fleckendiener war. Es fragte in dem Schreiben an, wie so etwas möglich wäre, da Dahlenburg für ersteren Zweck einen Landdragoner habe, seit dem 1.1.1833 eingesetzt.
7.2.1833 Vogt Becker berichtete: Schenk, 1815 als Polizeidiener angestellt, auch als Feldpfänder, wurde 1817 entlassen aufgrund von Beschwerden der Bürgervorsteher. Bis 1819 war er aber amtlicher Feldpfänder geblieben. Von 1815 bis 1819 hatte er nebenbei den gebrechlichen Ratsdiener Rieck unterstützt, dann auch das Amt wegen völliger Dienstunfähigkeit Riecks übernommen. Schenk, inzwischen 70 Jahre alt und dem Trunke ergeben, hätte ein Anrecht auf einen Unterhalt. Deshalb sollte der Veestherr Ebermann aus Quickborn, die Dienste Schenks nebenbei mitmachen. Veestherr Ebermann wäre bereit, für 8 rth 14 ggr jährlich den Dienst zusätzlich zu machen, den Rest könnte Schenk dann als Sold behalten.
11.2.1833 Das Amt lehnte den Antrag ab; das Amt des Fleckendieners sei so groß, daß der Veestherr das nicht nebenbei machen könne.
4.7.1833 Der Magistrat Dahlenburgs beantragte einen eigenen Fleckendiener. Der Magistrat hatte nun ,,in der Person des hiesigen Bürgers und Schneidermeisters Friedrich Kaiser ein paßliches Subjekt gefunden zu dieser Stelle, es ist derselbe bereit, unter billigen Bedingungen sofort anzunehmen." Nach Schenks Tode erhielt Kaiser dann mit dem Posten den vollen Sold.
5.7.1833 Amt: Parteienversammlung zur Vernehmung und Festlegung.
Ergebnis .. Schenk gab die Hälfte seines Gehaltes von 46 rth, also 23 rth ab, aber nur 30 Brote und verlangte, daß Kaiser ihm ,,adjungiert" war, also volle Befehlsgewalt bei ihm. Kaiser war damit einverstanden, verlangte aber die amtliche Zusicherung der Übernahme des Amtes bei Schenks Tod mit vollem Sold.
27.9.1833 Kaiser wurde als Fleckendiener vor dem Amt vereidigt. Die für ihn entworfene und gebilligte Instruktion deckte sich inhaltlich mit der um 1737 bekannten Instruktion für den Fleckendiener in Dahlenburg.
Laut Anordnung mußte diesmal die Vereidigung auch öffentlich durch Aushang und durch Ausrufen im ganzen Ort bekannt gemacht werden.
Am 17.3.1839 starb der alte Fleckendiener, Polizeidiener, Feldpfänder und Nachtwächter Schenk. Ein Streit über ein Jahrzehnt war beendet. Das Amt verfügte am 4.8.1839 die Anstellung von Kaiser. Nach dem Geldregister betrug das Einkommen des Fleckendieners ...
,,I. |
An baare Besoldung |
8 Rtr |
19 ggr |
9 Pfg |
II. |
An sonstigen Emolumenten |
|||
1. Eine Dienstwohnung, wofür der jährliche Pachtwerth zu berechnen sein würde mit |
15 |
10 |
- | |
2. Ein Stück Ackerland auf den neuen Acker, wofür jährlich zu berechnen sind |
1 |
- |
8 | |
3. 68 Spint Brodte werden von den verschiedenen Ortschaften des Amtes Bleckede für öffnen des Schlagbaums bey Nachtzeiten geliefert à Stück 4 ggr |
11 |
8 |
- | |
4. Als Ausrufer hat derselbbe nach einem ohngefähren 5 jährigen Durchsnitt |
5 |
- |
- | |
Summa |
41 Rtr |
14 ggr |
5 Pfg" |
1845 kam der Fleckendiener sowohl in Dahlenburg als auch öffentlich wieder ins Rampenlicht des allgemeinen Interesses; es ging um die Dienstkleidung.
Bürgermeister und Vogt Uhthoff schrieb am 19.11.1845 an das Amt Bleckede: ,,Seit Pfingsten 1845 trägt der Fleckendiener zu Dahlenburg einen Rock, welcher in Farben und Schnitt der höchsten Orts für die Amts-Unterbediensteten I. Klasse bestimmten Dienstkleidung gleich ist mit dem Unterschiede, daß der Rock anstatt der Dienstknöpfe schlichte blanke Knöpfe enthält, welcher Unterschied aber schon in einiger Entfernung nicht mehr zu bemerken ist." Vogt Uhthoff stellte den Antrag auf umgehende Abhilfe, da dieser Rock seinem Dienstrock zu sehr ,,conform" sei. Das Amt möge diesen Zustand mit Verfügung ändern.
Nach vielem Hin und Her entschied die Drostei im Auftrage der..Königl. Cammer.. am 12.12.1845:
,,Die Uniform des Fleckendieners zu Dahlenburg wird genehmigt. Sie muß sich jedoch von der Uniform eines Amts-Unterbediensteten I. Klasse dadurch unterscheiden, daß der Fleckendiener einen Uniformrock mit stehendem grünen Kragen trage und eine blaue Kappe mit ledernem Schirm."
Die sofortige Umrüstung wurde am gleichen Tag vom Amt angeordnet. ,,Der Flecken Dahlenburg war damit nicht einverstanden, ihr Fleckendiener müsse einen Rock mit scharlachrotem Kragen tragen und dazu noch ein Seitengewehr als Unterschied zum Bürgermeister."
Nach Ablehnung durch die Drostei blieb Dahlenburg bei der bisherigen Dienstkleidung ... blauer Rock mit rotem Kragen, nun aber mit einem Brustschild mit der Inschrift ,,Polizei-Diener zu Dahlenburg". Die silbernen blanken Knöpfe wurden ersetzt durch ,,stoff-umwickelte". Mit Ratsbeschluß vom 22.8.1851 bekam der Fleckendiener zu Dahlenburg aus Fleckenmitteln einen ,,seinem hohen Amt wohlanstehenden neuen Rock".
Unterschriften: Bürgermeister Uhthoff Bürgervorsteher Bahlke,
Rathmann Buhlert Hartmann sen.
Hartmann jun.
Voigts
In den Jahren muß der Fleckendiener aus der ,,Stadtknechts Kathe" an der Brücke ausgezogen sein in ein anderes Gemeindehaus, denn am 22.3.1858 verkaufte der Magistrat diese ,,Stadtknechtskathe für 400 Rtr cour." an den Wegegelderheber August Haul, nachdem die Landstraßenverwaltung Bleckede die Kate bereits seit 1854 für den Wegegelderheber für 25 rth jährlich gemietet hatte.
Sehr langlebig war die Brotabgabe an den Fleckendiener zu Dahlenburg. Es ist nicht mehr feststellbar, wann die einzelnen Höfe ostwärts und nördlich von Dahlenburg diese Gebühr ablösten. Nach einer Privaturkunde löste z. B. der Hof Semmeroth, Oldendorf/Göhrde, sein zu lieferndes Brot am 10.3.1902 mit der Zahlung von 19 Mark 75 Pfg. ab.
Die Namen der Fleckendiener wurden nicht immer genannt. Zum Beispiel verstarb ein Fleckendiener, der Schneidermeister Friedrich Kaiser am 19.10.1870. Mit dem 29.1.1871 übertrug der Magistrat die Ratsdienerstelle dem bisherigen Nachtwächter Wilhelm Sühl, bei einem Gehalt von 40 rth. Der 2. Nachtwächter Hamann war zugleich Feldpfänder und Schlauchwärter.
Im Laufe des Jahres 1871 stellte sich heraus, daß W. Sühl nicht fähig war, zugleich Ratsdiener und Nachtwächter zu sein. Ihm ,,fehlte auch zu einer selbständigen Dienststellung die erforderliche Intelligenz". Ein anderer wurde Nachtwächter und die schriftlichen Arbeiten übernahm der Rechnungsführer Hartmann. Sühl wurde nur noch zu Executionen, Bekanntmachungen und Auspfändungen eingesetzt. Aus Alters- und Krankheitsgründen legte der Ratsdiener Sühl am 3.4.1895 sein Amt nieder.
Der Magistrat setzte sofort dessen noch minderjährigen Großsohn Heinrich Wilhelm Friedrich Grote, bisher als Kellner tätig, zum Fleckendiener ein. Trotz Ablehnung durch das Amt und den Kreisausschuß, beließ der Magistrat Grote im Amt und bestellte ihn endgültig. Wielange er, trotz verschiedener Angriffe aus der Bürgerschaft, das Amt ausfüllte, ist nicht bekannt.