
Am 15. Juli 1388 bestätigten die Herzöge Bernhard und Heinrich von Braunschweig und Lüneburg, die "allen K1östern, Städten, Vesten, Weichbildern und Einwohnern in der Herrschaft Lüneburg die denselben verliehenen Gerechtsame und Freiheiten" und so heißt es u. a.: ,,...und der Wikbelde Winsen, Harborgh, Bleckede, Dalenborg, Hitzacker, Rethen." (9)
Im 14.Jahrhundert suchten Kriege das Land heim, Erbfolgekriege, so daß sich die Bevölkerung nach Frieden sehnte. Da beschloß die Stadt Lüneburg, die durch den Salzhandel reich geworden war, den Herzögen Bernhard und Heinrich von Braunschweig 50 000 Mark in bar zu geben, ,,wofür der Lüneburger Sülzzoll, Hitzacker mit Zoll, Bleckede, Lüdershausen und Rethem eingelöst wurden, außerdem mit der unentgeltlichen Rückgabe von Pfandbriefen im Gesamtwerte von 60 000 Mark." (10)
Dagegen verpflichteten sich die Herzöge, einen Dauerfrieden zu halten. In einer ,,Friedenssatzung, der Sate", im September 1392 verfaßt, wurden alle Privilegien festgelegt. Sie bestätigten alle Rechte sämtlichen Ständen und erlaubten den Städten und Weichbildern Landwehre, Gräben und Schlagbäume zur Befestigung anzulegen. In der zweiten Urkunde, dem sogenannten Städtebrief, galt als Empfänger neben Lüneburg, Hannover, Uelzen, Bleckede u.a.m. Dalenburg. Für die Mitgliedschaft in der Sate zahlte Dalenburg 3 rth. Auf den Satetagen, die zweimal im Jahr stattfanden, und zwar am 3. Sonntag vor Ostern und am ersten Sonntag nach dem 8. September, behandelte die Versammlung Beschwerden aller Art. ,,Die Satesleute dürfen nicht eher von verübtem Unrecht Anzeige machen, als bis man es von ihnen fordert und der Kläger seine Klage bei ihnen schriftlich einreicht." (11)
So verklagte z. B. Lusseke Polemannes aus Dalenburg bei den Satesleuten Henning Winnighusen, weil er ihr väterliches Erbe behielt, obwohl der Rat in Lüneburg ihr es zugesprochen hatte. In ihrem Brief vom 24.4.1393 bat sie die Vertreter der Sate um ihr Recht und um die Schadensfeststellung, da der Rat zu Dalenburg eine Hilfe ablehnte. Lusseke Polemannes wiederholte am 29.6.1393 ihre Klage: ,,Ik klage gik, ouer Henninge Winninghusen dat he sik mit Unrechte underwunden und my entweldiget heft und noch alle dage entweldiget mines vederliken ernes also dat belegen is to Dalenborg mit aller tobehoringe dar my Rad to Dalenborg nenes rechtes ouer helpen willet alse ick des vor dem Rade to Luneborg recht geworden bin." (12)
1405 bezichtigte der Vogt von Bleckede Bürger Dalenburgs, Pferde gestohlen zu haben. Die Bürger stritten den Diebstahl ab, doch man hatte die Übeltäter erkannt. Jedoch waren dem Amt die Hände gebunden, da sich die Diebe in den Schutz ,,des Herrn v. L. und des Lodolf von Vastorpe begeben haben."
Am 28. Januar 1492 verkaufte ein ,,Achim von Meding an das Kloster St. Michaelis eine Mark Rente aus einem Hause, Hofe und Wurd in Dalenborch auf Wiederkauf." (13)
Am 24. Nov. 1501 wurde die jährliche Rente von 8 Schillingen unter ,,Vorbehalt des Rückkaufrechtes für 5 rhein. Gulden an das Kloster v. St. Michaelis von Achim von Medingen abgegeben."
Nach der Zerstörung der Dalenburg durch Feuer in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts war die Gerichtsbarkeit auf den Vogt von Bleckede übergegangen, das Vogtamt nach Bostelwiebeck. Hier übertrug man dem Vogt die Aufsicht über den Wiebeck, das Waldgebiet, das die Herzöge Otto und Wilhelm von der Familie von Meding gekauft hatten.
,,Ritter Hermann von Meding und seine Söhne überlassen den Herzögen Otto und Wilhelm von Braunschweig und Lüneburg das Dorf Hohenbostel mit dem Hagen und die Holzung Wiebeck, in dem sie ihren Leuten zu Nottorf, Thondorf und Strothe ihre Holzgerechtsame zu Wiebeck reservieren 22. Sept. 1340." (14)
Jahrzehntelang zeugte die Burgruine von der einstigen Bedeutung des Ortes. 1594 forderte der Herzog die Bürger auf, die ,,Burgreste" zu beseitigen. Die Bürger pochten auf ihre alten Privilegien von 1289 und weigerten sich, wie 1450, als 12 Bürger den Burggraben in Bleckede reinigen sollten. Arbeiten dieser Art verrichteten nach ihrer Meinung nur die Häusler. Doch ihrer gab es wenige, und diese Tatsache berichtete auch der Bürgermeister im Jahre 1620 gehorsamst dem Amtshauptmann. Sechsundzwanzig Jahre lang hatte man die Sache hinausgezögert. Hin und her liefen die Schreiben, ernstliche Ermahnungen des Landesherrn und Ablehnungen der Bürgerschaft. Schließlich verurteilte der Landesherr den widerspenstigen Ort zu einer Buße von 50 rth, einer stattlichen Summe, die der Bürgermeister eintreiben mußte. Im Jahre 1642 versuchte er noch einmal sein G1ück und flehte um Milderung der Strafe. Er widerlegte den Einwand des Fürsten, daß die Bürger eidbrüchig seien, weil sie nicht Landfolge leisteten. Er beschwor, daß sie dem Landesherrn stets treu ergeben gewesen wären.
Dienste zum Wohle der Öffentlichkeit bezeichnete man als Landfolgedienst. Hierzu gehörte unter anderem der Transport der Feuerspritze, die Jagdfolge, das heißt das Stellen von Treibern und Wagen bei der Fürstenjagd, das Verfrachten verwundeter Soldaten und Hand- und Spanndienste beim Bau außerhalb der Ortschaften liegender Straßen.
Die Abbrucharbeiten des Schlosses erfolgten endgültig erst im 19. Jahrhundert. Man stieß dabei neben verkohlten Balken auch auf Münzen.
Auf einer Skizze aus dem Jahr 1762 stand noch neben der Laurentiuskapelle an der Nordwestecke auf einer Erhöhung die ,,Ruine des ehemaligen herzoglichen Residenzschlosses".

Bürger-Eid
,,Ich gelobe und Schwöre einen Eid zu Gott und auf sein Heiliges Wort das ich den Bürgermeister Rath dieses Fleckens als ein getreuer Bürger Unterthänig, Gehorsam, Getreu und Hold sein, Ihren Schaden bei Tag und nacht, so vielwie möglich ist, abfehren, dagegen aber Ihre Ehre und Nutzen nach höchsten meiden mögen Befördern, als ein Ehrlicher Bürger gegen Sie mich bezeigen, so viel wie möglich ist das Fleckens Privilegium Gerechtigkeit erhalten und vermehren, Wittwenn und Waisen vetheidigen, Hausgewalt und Feuersnoth abwehren und mit allen Kräften Retten helfen, so wie gegen meine Obern und Nachbarn friedlich und bescheiden als ein Ehrliebender Bürger mich bezeigen und verhalten will. Dieses alles was mir jetzo vorgelesen habe ich N.N. wohl verstanden, will selbiges in allen getreu und Ehrlich leben.
So wahr mir Gott hilft und sein Heiliges Wort. Amen"
Diesen Eid leisteten alle Personen, die in Dahlenburg das Bürgerrecht erwarben. Die aufgeführte Form war bereits eine verkürzte Abschrift einer Eidesformel, die noch den Landesherren mit einbezog. Diese ältere Formel erhielt in zwei Schlußabschnitten folgende Durchführungsbestimmungen:
,,Wenn die Verwarnung des Meinaydes und obiger bürgerlicher Ayd dem neuen Bürger deutlich vorgelesen worden, so muß derselbe mit entblößtem Haubte und auf gehobenen 3 Fingern 1. als dem Daumen und daran 2 nägste Finger für den Bürgermeister treten und selbigen folgendes deutlich nachsprechen:
Dieses alles, waß mir jetzo fürgelesen habe ich N. N. wohl verstanden, will auch selbigen in allen getreu und Ehrlich nach leben.
So wahr mir Gott hilft und sein Heiliges Worth.
Amen" (Bürgerbuch)
Jeder, der das Bürgerrecht beantragt hatte, stellte 2 Bürgen als Zeugen. Das Bürgerrecht konnte nicht auf die Erben übertragen werden. Jeder Sohn eines Bürgers beantragte, wenn er in D. bleiben wollte, das Bürgerrecht. Er erhielt es in Anwesenheit seiner beiden Zeugen in Gegenwart zweier Ratsherren vom Bürgermeister ausgehändigt, während er den Eid ablegte und die Gebühren bezahlte.