Previous PageNext PageTable Of Contents../index.htm


1.1.8 Landesverfassung und Verfassungsstatut für Dahlenburg

Nach dem Zusammenbruch des napoleonischen Herrschaftssystems tagte 1814/15 der Wiener Kongreß, der versuchte, das ,,Gleichgewicht der Mächte" wieder herzustellen. Die fünf Großmächte England, Österreich, Preußen, Rußland und das besiegte Frankreich garantierten vorläufig den Frieden in Europa, verhinderten jedoch nicht das Machtstreben der Staaten, in denen sich nationale Strömungen immer stärker entwickelten und schließlich den Frieden in Europa gefährdeten.

Im Kurfürstentum Hannover, seit 1815 Königreich, regten sich, wie in anderen deutschen Staaten liberale Kreise, die nach einer Landesverfassung strebten. Träger dieser nationalliberalen Strömungen war das gebildete Bürgertum. Es forderte mehr Rechte für den Einzelnen im Sinne des Liberalismus, wie Freiheit des Gewissens und des Glaubens, Freiheit im politischen Leben und Schutz der Freiheiten durch den Staat.

Die Verfassung in Hannover von 1819 schuf ein Parlament, das sich aus einem 2 Kammersystem mit beratender Funktion konstituiert hatte. Die Mitglieder der ersten Kammer ernannte der König, die Abgeordneten der zweiten Kammer wählte man teilweise nach ihren Berufen, und sie galten als Vertreter des Volkes. König Wilhelm IV. sah ab 1833 umfassende Rechte für die gewählte 2. Kammer vor. So versuchte er durch das ,,Landesgrundgesetz" einen liberalen Kurs zu steuern, den jedoch sein Bruder, nach seinem Tode 1837 Nachfolger, unterband. Er hob das ,,Landesgrundgesetz" auf und rief den Protest der ,,Göttinger Sieben" hervor. Diese 7 Professoren der Göttinger Universität, unter ihnen die Brüder Jakob und Wilhelm Grimm, wandten sich in einem Protestschreiben gegen die Rechtsbeugung des Königs, beschuldigten ihn des Verfassungsbruches und wurden daraufhin am 14.12.1837 aus dem Staatsdienst entlassen.

Mit dem Tode Wilhelm IV. hörte die englisch-hannoversche Personalunion auf. Die Tochter Viktoria bestieg in England den Thron, da hier auch die weibliche Erbfolge galt, während in Hannover nur die männliche Erbfolge bestand, und daher Wilhelms Bruder Ernst August die Königskrone empfing. Sein Nachfolger Georg V. schloß sein Land 1854 dem 1834 gegründeten Zollverein an.

1852 verfügte der König eine Neuordnung der Ämter. An der Spitze eines Amtes stand ein Beamter, der dem Landdrost unterstellt war. Das Amt Bleckede gehörte zur Landdrostei Lüneburg. Am 16. August 1856 erließ die Landdrostei in 70 Paragraphen ein Verfassungsstatut für den Flecken Dahlenburg.

In den Bestimmungen bestätigte man die Grenzen des Gemeindebezirks und ordnete an, daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten dem Flecken unterstand und die öffentliche Verwaltung dem Amt Bleckede. Das Bürgerrecht verlieh danach der Magistrat bei Hinzuziehung der Bürgervorsteher, die als Vertreter der Bürger auf 4 Jahre gewählt wurden.

Die anderen Paragraphen regelten die ,,Dienstführung des Magistrats"!, bestimmten die Rechte und Pflichten der Bürgervorsteher und sprachen schließlich ,,von dem Fleckens-Vermögen und den Gemeindelasten".

Nach dem Deutsch-Dänischen Krieg 1864, in dem Österreich und Preußen Holstein und Schleswig besetzten, kam es zwischen beiden Staaten zu Auseinandersetzungen, die 1866 zum Krieg führten. Der König von Hannover kämpfte auf österreichischer Seite gegen Preußen und mußte nach dem Sieg Preußens abdanken und sein Land, das eine preußische Provinz wurde, verlassen. Die neuen Herren ließen die Landdrosteiordnung bestehen, richteten aber im Bereich der Landdrostei Lüneburg 7 Kreise ein. Erst 1884 wandelte die preußische Regierung die Ämter in Kreise um mit einer neuen Kreisordnung. Aus den Ämtern Bleckede und Neuhaus bildete sich 1885 der Landkreis Bleckede, an dessen Spitze Landrat August von Harling trat.

Previous PageTop Of PageNext PageTable Of Contents../index.htm