
Für alle Gilden lagen Statuten vor, die das Leben der Handwerker bestimmten.
Schneider, die in Dahlenburg den Meisterbrief erwerben wollten, meldeten sich beim Amt und konnten dann 1 Jahr oder ein halbes Jahr bei ein oder zwei Meistern des Ortes arbeiten und ein Meisterstück anfertigen, das ,,zwar künstlich, doch nicht gar zu kostbahr, sondern brauchbar ist von ihm ohne Schaden verkaufet werden kan". (19)
Die Anfertigung des Stückes erfolgte im Hause eines Meisters, der für ,,Hergebung des Platzes und der Instrumente 12 ggr" bekam.
Mit Gefängnis wurde bestraft, wer bei der Besichtigung des Meisterstückes Essen, bzw. Wein, Bier, Kringel anbot oder annahm. Fremde Meister wiesen beim Zuzug ihren Meisterbrief vor. Alljährlich zahlten die Meister in die Lade etwas Geld, um damit kranken und hilfsbedürftigen Meistern helfen zu können. Auch Strafgelder für kleine Vergehen gingen in die Amtslade.
Meister, die ihre Arbeit liederlich verfertigten, mußten sich gefallen lassen, daß von dem ,,kündigsten Meister das Werck und die verfertigte Arbeit in Augenschein" genommen wurde. (20) Schaden und Unkosten hatten sie zu erstatten und konnten sogar ihr Amt verlieren.
Im Gegensatz zu den Schuhmachern stand es den Schneidermeistern frei, 1-4 Gesellen zu halten und dazu einen Lehrjungen, wenn viel Arbeit vorlag. Die Witwe eines Meisters führte den Betrieb mit einem ,,tauglichen Gesellen" weiter.
Der Magistrat wurde verpflichtet, darauf zu achten, daß der Geselle die Arbeit ,,aus Unfleiß oder Nachläßigkeit" nicht verdarb. (21)
Ein Geselle konnte erst nach zweijähriger Wanderschaft das Meisterstück herstellen.
Das Eintragen eines Lehrjungen in das Amtsbuch geschah gegen Bezahlung von 3 ggr. Das Lehrgeld, das er zahlen mußte, richtete sich ,,nach Beschaffenheit des Handwercks". (22)
Die 3 - 4 Lehrjahre durften nicht über 4 Jahre hinaus ausgedehnt werden, damit wollte man verhindern, daß ,,arme Knaben", die nicht das volle Lehrgeld gaben, 5 bis 6 Jahre auf die Lossprechung warten mußten.
Die Statuten verboten, die ,,Jungen mit übermäßiger Haus- und Feld-Arbeit" zu beschäftigen, ,,daß sie dadurch an tüchtiger Erlernung des Handwerks gehindert werden". (23)
Unterbrach ein Junge seine Lehre, so ging ihm das Lehrgeld verloren, und auch die gedienten Jahre rechnete man nicht an.
Die Lossprechung in Gegenwart der Amtsmeister und Gesellen durfte keine Kosten verursachen. Nach Aushändigung des Lehrbriefes entrichtete der frisch gebackene ,,bemittelte" Geselle ein ,,Schreib-Geld", 12 ggr in die Amtslade, und der Magistrat siegelte das ausgefüllte Formular, armen Jungen aber wurde der ,,Lehr-Brief" umsonst ausgefertigt.
Weitere Punkte der Statuten regelten das Verhalten der Gesellen. So sollten sie sich ,,gegen ihren Meister geziemender Bescheidenheit befleißigen, auch ihre Arbeit mit gehörigem Fleiß und Treu verfertigen". Besonders an den ,,Krug-Tagen, freye Montage, Fast-Nachts und andere dergleichen liederliche, und nur zum leidigen Besöff angesehene Gelage", die nur zur Vernachlässigung der Arbeit führten, wurden unter Strafe gestellt.
Gab jedoch der Meister seinen Gesellen ,,dann und wann einen gantzen oder halben Tag in der Woche" frei, so konnten sie nach eigenem Ermessen handeln.
,,Der Krug-Vater aber soll bey ohnausbleiblicher Gefängnis-Strafe nach 9 Uhr des Abends, denen selben weiter nicht an Brantwein, Bier oder Taback vorsetzen, und ein jeder Gesell, bey gleicher Strafe zu solcher Zeit nach seines Meisters Hause gehen, und sich alles Nacht-Schwärmens enthalten." (24)
Aufständische Gesellen verurteilte die Justiz zur Gefängnisstrafe, flüchtige suchte man steckbrieflich, Selbstjustiz wurde verboten, so durften Gesellen nicht an Stelle des Meisters zu Gericht sitzen. Gegenseitige Beleidigungen versuchte man, wenn kein Ausgleich zustande kam, auf dem Rechtswege zu schlichten. Reisende Gesellen hielt man nicht auf, sie sollten jedoch eine Woche abwarten und ,,Sonntags Mittags Abschied" nehmen. Bei den meisten Ämtern war es gebräuchlich, daß die Gesellen wenigstens 14 Tage am Ort arbeiteten, und wenn sie sich für ein halbes Jahr ,,vermietet" hatten, so mußten sie auch so lange bleiben.
Den ,,Krug-Vater" wählte der Magistrat aus 2 - 5 Bewerbern mit einem ,,guten, ehrbaren Lebenswandel" aus. Nur die festgesetzte Zahl der Meister, die das Bürgerrecht besaßen, erhielten die Konzession für das Schneidergewerbe. Im Todesfalle eines Schneiders forderte man die Mitglieder der Gilde auf, dem Toten das letzte Geleit zu geben.
Eimal im Jahr fand vor dem Bürgermeister und Rat eine sogenannte ,,Morgen-Sprache" statt, bei der ,,neue Alt- und Jung-Meister" durch Handschlag verpflichtet wurden, den Statuten gemäß ihr Amt auszuüben.
1692 wurden die Satzungen für die Meister und Gesellen des Schneideramtes aufgestellt und mit Verfügung vom 23. Januar 1732 als ,,Special Befehl" seiner ,,Königl. Majestät undt Churfürstl. Durchl." in Hannover erlassen und als ,,Ambts und Gilde Brief
Vor
Die Schneider im Flecken
Dahlenburg"
abgesandt.
,,Gem. Verf. vom 8.11.1839 und 28.9.1840 für die Schneider"
,,Gesellenstück
Einen zugeschnittenen Überrock,
Kleidrock oder ein Beinkleid
oder ein zugeschnittenes
modernes Damenkleid verfertigen.
Meisterstück
Herren- und Damenschneider
Ein Frack, Beinkleid und
eine Weste oder ein modernes
Damen-Kleid und ein Korsett."
Folgende Schneider übten gem. Bürgerbuch ihr Handwerk in Dahlenburg aus. Die Zahlen in Klammern zeigen das Jahr an, in dem sie den Bürgereid leisteten.
Joh. Heinr. Blancke (1787), Joh. Peter Bauch (1789), Oetznann (1790), Franz Ladewig (1794), Heinrich Soltau (1797), Joh. P. Gaus (1800), Peter Wehrt (1804), Nicolaus Steinfeld (1805), Friedr. Voigts (1806), Heinrich Saucke u. Friedr. Steinfeld (1810), Johann Dunkel (1815), Fred. Steinfeld (1817), Fr. Wilhelm Ladewig (1818), Joh. H. Chr. Bauch (1822), Friedrich Kaiser (1824), Chr. Friedr. Ladewig (1825), Joh. Rondahl (1830), Friedrich u. Wilhelm Voigt (1834), Joh. Schultz (1839), Karstens (1841), Schliephacke (1845), Karl Friedr. Bartels (1849), Fr. Kaiser (1852), Ernst Ellenberg (1854), Heinrich Ladewig (1857), Georg Werner (1859), Heinrich Hartmann (1876), Heinrich Schliephacke (1878), Ludwig Burmester (1886), J. Heinrich Schuhmacher (1890), H. Grote (1906), Wilhelm Ladewig (1913), Adolf Ladewig (1921), C. Ladewig (1922), Albert Schuer, Willi Möhlmann.